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BAO § 236 Abs 1: Eine Abgabennachsicht kann ausgeschlossen sein, wenn jahrelang Erklärungspflichten verletzt wurden und die anderen Gläubiger nicht zu einer Nachsichtsgewährung bereit sind

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 31 Heft 1 und 2 v. 15.1.1997

§ 236 Abs 1 BAO

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