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EStG § 2 Abs 2: Vermietung eines Einfamilienhauses; innerhalb eines Zeitrau­mes von fünf bis acht Jahren muß ein positives Ergebnis erzielt werden; ein Zeitraum von 26 Jahren, nach dem ein Gesamtüberschuß prognostiziert wird, ist nicht mehr überschaubar

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 4 Heft 1 und 2 v. 15.1.1997

die gänzliche anstelle der teilweisen Untervermietung der Wohnung stellt eine Änderung der Bewirtschaftungsart dar

§ 2 Abs 2 EStG 1972

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