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FinStrG § 161 Abs 1: Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat bei sonstiger Unzuständigkeit nur in der Angelegenheit zu entscheiden, die den Inhalt des Spruches der Finanzstrafbehörde erster Instanz bildete;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 39 Heft 1 und 2 v. 15.1.1997

eine abweis­liche Berufungsentscheidung ist als neuer, mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmender Bescheid zu werten

§ 161 Abs 1 FinStrG

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