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EStG § 2 Abs 2: Der erforderliche Beobachtungszeitraum von acht Jahren kann bei einer gewerblichen Tätigkeit (Automatenbranche) nur unterschritten werden, wenn die objektive Ertragsfähigkeit aufgrund der Umstände des Einzelfalles bereits früher feststeht

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 5 Heft 1 und 2 v. 15.1.1997

§ 2 Abs 2 EStG 1972

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