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BAO § 212a: Ein Aussetzungsantrag ohne Darstellung der Ermittlung des auszusetzenden Abgabenbetrages ist zurückzuweisen; die Festsetzung der Aussetzungszinsen infolge Berufungserledigung ist gesetzlich vorgesehen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 30 Heft 1 und 2 v. 15.1.1997

§ 212a BAO

1. Ein Aussetzungsantrag, der deswegen nicht den Voraussetzungen des § 212a Abs 3 zweiter Satz BAO entspricht, weil er keinerlei Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthält, ist zurückzuweisen.

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