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BAO § 93 Abs 3 lit a, § 288 Abs 1: Der Hinweis auf einzelnes Aktenmaterial anstelle einer zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung genügt den Anforderungen an die Begründung einer Berufungsentscheidung nicht

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 560 Heft 18 v. 15.9.1997

§ 93 Abs 3 lit a BAO

§ 288 Abs 1 BAO

Eine Begründung der Berufungsentscheidung muss - wie jede Begründung eines Bescheides - erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen der Berufungssenat zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen der Berufungssenat die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Beschränkt sich die Behörde anstatt einer zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung auf einzelnes „Aktenmaterial“ hinzuweisen, ohne klar zu erkennen zu geben, welchen Sachverhalt sie als erwiesen angenommen hat, liegt ein Begründungsmangel vor.

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