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EMRK Art 6 Abs 1 und 3 lit d: Eine vom Angeklagten beantragte Zeugeneinvernahme erübrigt sich, sofern Angaben des Zeugen bestärkende Beweise vorliegen,

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1997, 513 Heft 17 v. 1.9.1997

die beantragte Aussage nicht entscheidungsrelevant ist oder die Angaben vom Gericht ohnedies als gegeben angenommen werden

§ 17 FinStrG

§ 19 FinStrG

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