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StPO § 270 Abs 3: Die Vorschriften betreffend die Berichtigung eines Urteils beziehen sich nur auf die Übereinstimmung von mündlich verkündetem Urteil und Ausfertigung, nicht aber auf die Frage,

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1997, 518 Heft 17 v. 1.9.1997

ob ein bestimmter Ausspruch mündlich verkündet wurde oder nicht StPO § 281 Abs 1 Z 8 iVm FinStrG § 28: Eine Anklageüberschreitung liegt nicht vor, wenn ein Haftungserkenntnis ohne entsprechende Antragstellung der Staatsanwaltschaft ergeht

§ 270 Abs 3 StPO

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