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B-VG Art 10 Abs 1 Z 8 und Z 12; Salzburger ZapfsäulenabgabeG: Die Salzburger Zapfsäulenabgabe verfolgt zwar auch einen umweltpolitischen Zweck,

Erkenntnisse des VfGHÖStZB 1997, 480 Heft 17 v. 1.9.1997

stellt jedoch keinen Mißbrauch der Abgabenform dar, weil sie nach ihrer Intensität noch nicht einer Regelung der kompetenzfremden Materie gleichzuhalten ist

Art 10 Abs 1 Z 8 und Z 12 B-VG

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