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GGG § 2 Z 4, § 30 Abs 1, TP 9 lit b Z 1: Bei Zusammenlegung von Liegenschaften und anschließender Einverleibung des anteiligen Eigentumsrechts der Miteigentümer an der zusammengelegten Liegenschaft

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 463 Heft 16 v. 15.8.1997

bleibt die Entscheidung über die Einverleibung des Eigentumsrechts an der zusammengelegten Liegenschaft in ihrem Bestand unberührt, sodaß § 30 GGG nicht zur Anwendung kommt

§ 2 Z 4 GGG

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