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GrEStG § 1 Abs 1 Z 1: Ein Vertrag erfüllt den Tatbestand, wenn der Erwerber seinen Übereignungsanspruch ohne weiteres Rechtsgeschäft, sei es auch im Klagswege, durchsetzen kann

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 455 Heft 16 v. 15.8.1997

§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987

1. Der Tatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn der Erwerber seinen Anspruch auf Übereignung und damit auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde ohne weitere rechtsgeschäftliche Abmachung, letzten Endes im Klagswege, also unmittelbar durchzusetzen vermag.

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