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VwGG § 43 Abs 7: Eine entsprechende Ergänzung im Wege der Berichtigung ist trotz Fehlens eines Ausspruches über das Schicksal der Beschwerde möglich,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 433 Heft 15 v. 1.8.1997

weil der im Erkenntnis enthaltene Hinweis auf § 35 Abs 1 VwGG eine abweisende Sachentscheidung erkennen läßt

§ 43 Abs 7 VwGG

Der in der Begründung eines Erk enthaltene Hinweis auf § 35 Abs 1 VwGG lässt auch bei Fehlen eines Ausspruches über das Schicksal der Beschwerde objektiv erkennen, dass der VwGH eine abweisende Sachentscheidung treffen wollte, weshalb eine entsprechende Ergänzung des Erk im Wege der Berichtigung nach § 43 Abs 7 VwGG möglich ist.

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