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Niederösterreichische LAO § 183 Abs 1, § 184 Abs 1: Die Nachsichtsvoraus­setzungen müssen bei einem Mehrpersonenschuldverhältnis nicht nur beim Antragsteller,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 438 Heft 15 v. 1.8.1997

sondern hinsichtlich aller Gesamtschuldner erfüllt sein; eine Umdeutung eines Nachsichtsantrages eines Gesamtschuldners in einen Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld ist nicht zulässig; Steuer­belastungsunterschiede aufgrund der Änderung der Rechtslage begründen keine Unbilligkeit; die Nachsicht kann nur solche Auswirkungen mildern, die der Gesetzgeber nicht vorhergesehen hat

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