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FinStrG § 165 Abs 4: Mit der Information des Wiederaufnahmewerbers durch seinen steuerlichen Vertreter über das Ergehen eines geänderten Umsatzsteuerbescheides im Abgabenverfahren

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 436 Heft 15 v. 1.8.1997

hat er vom Wiederaufnahmegrund für das Finanzstrafverfahren betreffend die Verkürzung der Umsatzsteuer Kenntnis erlangt; auf die tatsächliche Ausfolgung des geänderten Sach­bescheides an ihn kommt es nicht an

§ 165 Abs 4 FinStrG

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