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Oberösterreichisches LustbarkeitsabgabeG § 2 Abs 4 Z 2; Linzer LustbarkeitabgabeO § 2 Z 2, § 16 Abs 2 Z 2, § 16 Abs 2 Z 12: Nach der Aufhebung der Sonderbestimmung für Autodrome erfuhr das Höchstausmaß

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 439 Heft 15 v. 1.8.1997

der Pauschalabgabe eine Beschränkung auf das Zehnfache des Einzelpreises; die Bemessung vom Einzelpreis oder dessen Hälfte hängt bei zweisitzigen Wagen von der Preisgestaltung bei der Benützung durch Einzelpersonen ohne Begleitung ab

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