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UStG § 11 Abs 1 Z 3, § 12 Abs 1 Z 1: Die Bezeichnung „Sintersteine“ und „Parfumöle“ ist keine handelsübliche Bezeichnung; eine nur diese Bezeich­nungen enthaltende Rechnung berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 410 Heft 15 v. 1.8.1997

§ 11 Abs 1 Z 3 UStG 1972 und UStG 1994

§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 und UStG 1994

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Gegenstandes, wie sie im Wirtschaftsleben allgemein verwendet wird, enthalten. Die Bezeichnungen „DPF-Sintersteine“ und „Parfumöle“ sind nicht ausreichend.

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