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FinStrG §§ 82, 89 Abs 3 und 4, §§ 93, 98 Abs 4; RAO § 9 Abs 2 und 3: Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes verbietet nicht die Verwertung von Aussagen ehemaliger Kanzleiangestellter im Finanzstrafverfahren gegen den Rechtsanwalt;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 384 Heft 14 v. 15.7.1997

enthalten Unterlagen des Rechtsanwaltes auch Namen von Mandanten und für diese erbrachte Leistungen unter­liegen sie deshalb noch nicht der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht; das Verbot der Verwertung unzulässig gewonnener Beweismittel schließt die Anordnung einer Hausdurchsuchung nicht aus

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