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KStG §§ 7, 8: Nichtanerkennung von Zahlungen eines Vereines an Mitglieder für Aushilfstätigkeiten als verdeckte Gewinnausschüttungen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 370 Heft 14 v. 15.7.1997

§ 4 Abs 5 UStG 1972 idF BGBl 1977/645

Jedes Entgelt für jedes Spiel eines Geldspielautomaten zählt zur Bemessungsgrundlage. Zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer zählen daher sämtliche in den Automaten eingeworfene Bargeldbeträge ungeachtet einer allfälligen Auszahlung von Gewinnen als auch die Freispiel- und „Gamble“-Einsätze.

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