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VStG § 3 Abs 1 Z 3; ErbStÄquG § 2 Z 1: Die Befreiung setzt voraus, daß unmittelbar oder mittelbar ohne jede Ausnahme Gebietskörperschaften beteiligt sind; Minderheitsbeteiligungen anderer Personen stehen der Steuerbefreiung entgegen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 371 Heft 14 v. 15.7.1997

§ 3 Abs 1 Z 3 VStG

§ 2 Z 1 ErbStÄquG

Der Ausdruck „ausschließlich“ stellt nicht einen nicht ausreichend bestimmten Gesetzesbegriff dar, sondern besagt nichts anderes als ohne jede, also auch nur die geringste Ausnahme. Die Formulierung der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 1 Z 3 VStG ist daher derart eindeutig, dass ihr nur die Bedeutung beigemessen werden kann, es müssten unmittelbar oder mittelbar ohne jede Ausnahme Gebietskörperschaften beteiligt sein.

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