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EStG § 16 Abs 1, § 20 Abs 1: Aufwendungen für die Reinigung der Amts­kleidung eines Richters sind nicht als Werbungskosten anzuerkennen, weil es sich dabei nicht um Berufskleidung sondern um bürgerliche Kleidung handelt;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 360 Heft 14 v. 15.7.1997

Reisekosten als Funktionär einer Richtervereinigung sind keine Werbungskosten zur richterlichen Tätigkeit

§ 16 Abs 1 EStG 1988

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