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Gesetz über die Wasserversorgung durch die Gemeinden in Vorarlberg; WassergebührenO Dornbirn: Die persönliche Haftung des Eigentümers der Liegenschaft neben dem Inhaber nach der WassergebührenO ist nicht gesetzwidrig;

Erkenntnisse des VfGHÖStZB 1997, 349 Heft 14 v. 15.7.1997

die Gemeinde Dornbirn war aufgrund der bundesgesetzlichen Ermächtigung im FAG ermächtigt und verpflichtet, Bestimmungen über den Gebührenschuldner zu erlassen

Gesetz über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden in Vorarlberg, LGBl 1929/26

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