§ 93 Abs 2 lit a Z 1, Abs 4 ZollG 1988
„Gewöhnlicher Wohnsitz“ im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des formlosen Vormerkverkehrs für ein ausländisches unverzolltes Beförderungsmittel.
§ 93 Abs 2 lit a Z 1, Abs 4 ZollG 1988
„Gewöhnlicher Wohnsitz“ im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des formlosen Vormerkverkehrs für ein ausländisches unverzolltes Beförderungsmittel.