§ 68 Abs 4 idF vor BGBl Nr 1988/402 BewG
§ 68 Abs 4 Z 1 idF BGBl 1988/402 BewG
Der im § 68 Abs 4 BewG verwendete Leistungsbegriff ist umsatzsteuerrechtlich zu interpretieren. Bei einer Darlehensgewährung ist Gegenstand des (umsatzsteuerrechtlich relevanten) Leistungsaustausches das entgeltliche Dulden der Kapitalnutzung, nicht aber die Hin- und Rückgabe der Darlehensvaluta; die zuletzt genannte Leistung kommt daher als definitionsgemäßer Ausfuhrumsatz iSd § 68 Abs 4 BewG nicht in Betracht.