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BewG § 68 Abs 4: Die Hingabe eines Darlehens an Ausländer ist kein Ausfuhrumsatz

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 250 Heft 10 v. 15.5.1997

§ 68 Abs 4 idF vor BGBl Nr 1988/402 BewG

§ 68 Abs 4 Z 1 idF BGBl 1988/402 BewG

Der im § 68 Abs 4 BewG verwendete Leistungsbegriff ist umsatzsteuerrechtlich zu interpretieren. Bei einer Darlehensgewährung ist Gegenstand des (umsatzsteuerrechtlich relevanten) Leistungsaustausches das entgeltliche Dulden der Kapitalnutzung, nicht aber die Hin- und Rückgabe der Darlehensvaluta; die zuletzt genannte Leistung kommt daher als definitionsgemäßer Ausfuhrumsatz iSd § 68 Abs 4 BewG nicht in Betracht.

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