§ 54 Abs 1 FinStrG
§ 161 FinStrG
Die Vorschrift des § 54 FinStrG trifft die FinStrBeh nach Einleitung des Strafverfahrens in jeder Lage des Verfahrens und gilt somit in gleicher Weise für das Rechtsmittelverfahren durch die FinStrBeh zweiter Instanz, deren Bescheid sich nicht auf die bloße Beurteilung des Erstbescheides zu beschränken hat, sondern vielmehr an seine Stelle tritt.