wenn auch die mit dem PKW zusammenhängende Betätigung isoliert betrachtet eine gewerbliche ist und zumindest Wiederholungsabsicht vorliegt
§ 12 Abs 2 Z 2 lit c UStG 1972
wenn auch die mit dem PKW zusammenhängende Betätigung isoliert betrachtet eine gewerbliche ist und zumindest Wiederholungsabsicht vorliegt
§ 12 Abs 2 Z 2 lit c UStG 1972