UStG 1972 § 6 Z 8 lit e, § 12 Abs 3: Die Aufnahme stiller Gesellschafter ist ein unecht steuerbefreiter Umsatz des Geschäftsherrn, der den Vorsteuerabzug für Leistungen ausschließt, die er zur Begebung der stillen Beteiligungen bezogen hat
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 240 Heft 10 v. 15.5.1997