§ 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988
§ 26 Z 5 EStG 1988
Stimmt eine Arbeitsstätte örtlich mit der Wohnung des Dienstnehmers überein, so ist die Fahrt zur weiteren Arbeitsstätte als solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen, sodass die Aufwendungen nur nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 6 EStG Berücksichtigung finden. Diese Rechtsansicht findet ihre Rechtfertigung darin, dass keine zusätzlichen Aufwendungen anfallen, wenn Fahrten zur entfernten Arbeitsstätte nicht von der Wohnung, sondern von der häuslichen Arbeitsstätte angetreten werden.