Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH würden im Regelfall ein mehrseitiges Rechtsgeschäft darstellen. Die Auslegung von Rechtsgeschäften erfolge nach dem Willen der Parteien. Gesellschafterbeschlüsse würden nicht auf korrespondierenden Willenserklärungen beruhen, sondern könnten auch denjenigen binden, der sich ablehnend äußere. Auch künftige Gesellschafter oder Dritte, wie Geschäftsführer, könnten von der Bindungswirkung erfasst sein. Aus diesen Gründen erscheine eine reine Auslegung nach dem Willen der Parteien nicht immer zielführend. In einigen Fallkonstellationen bringe eine verstärkt objektive Auslegung sachdienlichere Ergebnisse. Ein Blick nach D zeige, dass Gesellschafterbeschlüsse im Wesentlichen objektiv auszulegen seien. Der Beitrag bemüht sich ua um die Beantwortung der Frage, inwiefern die Überlegungen aus der dt Judikatur und Literatur mit den Konzepten der Auslegung im österr Recht in Einklang zu bringen seien.

