Der Außenprüfung habe sich die Frage gestellt, ob durch das bloße Fotografieren von bzw Messungen an Anlagen im gewöhnlichen, uneingeschränkten Betrieb Absetzung für Abnutzung im Rahmen der Forschungsprämie geltend gemacht werden könne. Gelöst worden sei der Fall mittels Wortinterpretation und teleologischer Überlegungen.

