Im November 2023 habe das österr Finanzministerium einen Express-Antwortdienst veröffentlicht und erklärt, dass die Befreiungsmethode gem Art 23 Abs 1 DTC Malta nur in Fällen gelte, in denen der Quellenstaat bereits nach den Aufteilungsregeln das ausschließliche Besteuerungsrecht habe. In seiner Begründung habe das Finanzministerium betont, dass Art 23 Abs 1 DTC Malta in seiner dt Fassung vorsehe, dass die Befreiungsmethode nur angewendet werden könne, wenn "nur" der Quellenstaat das Besteuerungsrecht habe. Daher könne hinsichtlich der Vergütungen für eine Beschäftigung österr Besatzungsmitglieder an Bord eines Flugzeugs gem Art 15 Abs 3 DTC Malta sowohl der Wohnsitzstaat (Ö) als auch der Quellenstaat (in diesem Fall Malta) besteuern. Nach Ansicht des Finanzministeriums könne die Befreiungsmethode in solchen Fällen daher nicht angewendet werden. Inzwischen hätten sowohl der BFG als auch der VwGH ihre Ablehnung dieser Position zum Ausdruck gebracht. Lang analysiert das Urteil des VwGH im Detail.

