Jede vorzeitige Alterspension falle vor dem Regelpensionsalter bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit weg. Nur eine Beschäftigung gegen ein Entgelt, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteige, sei zulässig. Ab 2026 bestehe die Möglichkeit, statt einer vorzeitigen Alterspension eine Teilpension zu beanspruchen, bei der auch vor dem Regelpensionsalter eine eingeschränkte unselbstständige Erwerbstätigkeit zulässig sei. Eine Teilpension könne auch statt einer Alterspension zum oder nach dem Regelpensionsalter beansprucht werden. Ausgeschlossen sei eine Teilpension während einer Wiedereingliederungsteilzeit oder wenn schon ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung besteht. Ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Alterspension, Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension oder Erwerbsunfähigkeitspension schließe eine Teilpension aus. Ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Hinterbliebenenpension stehe einer Teilpension nicht entgegen.

