Der neue § 211a Abs 3 BAO legt ab 1. 1. 2026 auch die Immobilienertragsteuer als Sondermasseforderung fest. In diesem Sinne ist die ImmoESt nicht aus der allgemeinen Masse, sondern aus der Sondermasse, zu entrichten. Anlässlich dieser Gesetzesänderung hat das BMF die Übersichtstabelle zur Einordnung von Abgabenansprüchen im Insolvenzverfahren (siehe die in ÖStZ 2025/448 abgedruckte Anfragebeantwortung) am 2. 3. 2026 auf seiner Homepage aktualisiert. Nachfolgend finden Sie den entsprechenden Auszug aus der BMF-Info zur Steuerart "2. Immobilienertragsteuer (bei natürlichen Personen)" als Textgegenüberstellung:

