Mit der in BGBl I 2026/4 vom 18. 2. 2026 kundgemachten Änderung des EStG (vgl IA 16. 12. 2025, 666/A BlgNR 28. GP ) wird befristet für das Jahr 2026 der höchstmögliche steuerfreie Betrag für Überstundenzuschläge erhöht. Darüber hinaus wird der Freibetrag gemäß § 68 Abs 1 EStG auch auf Feiertagsarbeitsentgelte ausgeweitet und eine temporäre Regelung zur steuerneutralen Umwandlung virtueller Unternehmensanteile in eine Start-up-Mitarbeiterbeteiligung verlängert.

