Für den Wegzug natürlicher Personen aus Österreich in einen EU- oder EWR-Mitgliedstaat ist für die dabei auf Wertsteigerungen im Kapitalvermögen anfallende Wegzugsbesteuerung nach derzeitiger Rechtslage ein Steueraufschub bis zur späteren tatsächlichen Veräußerung des Wegzugsvermögens (und dieser Veräußerung gleichgestellten Vorgängen) vorgesehen. Eine vor Kurzem verabschiedete Neuregelung macht die Fortdauer dieses Steueraufschubs bei zukünftig erfolgenden Wegzügen von einem jährlichen Nachweis des Steuerpflichtigen abhängig, dass die Voraussetzungen des Steueraufschubs weiterhin gegeben sind. Die Nichterbringung dieses Nachweises soll dabei zum sofortigen Anfall der Wegzugssteuer führen. Dies führt zu einer Reihe rechts-

