Der beihilferechtliche Art 107 Abs 1 AEUV ist laut EuGH dahin auszulegen, dass eine - wie die in § 6 Abs 1 Z 28 Satz 2 UStG bis zum 31. 12. 2024 vorgesehene - Befreiung von der Mehrwertsteuer für Leistungen, die nicht anderweitig steuerfrei sind und zwischen Unternehmen erbracht werden, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Das vorlegende BFG, dessen Einschreiten auf der unmittelbaren Wirkung des Durchführungsverbots von Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV beruht, muss im ausgesetzten Beschwerdeverfahren nun amtswegig prüfen, ob im anhängigen konkreten Rechtsstreit eine ungerechtfertigte Beihilfe vorliegt.

