Mit Erk v 7. 10. 2025, G 62/2025, habe der VfGH § 10 Abs 1 Z 1 WiEReG idF BGBl I 2023/97 als verfassungswidrig erkannt. Die Entscheidung verdiene allein schon aufgrund der methodischen Sorgfalt, mit der der VfGH die konkurrierenden Grundrechtspositionen gegeneinander abgewogen habe, Beachtung. Auch das in wesentlichen Punkten erfolgte Abgehen von den vorläufigen Bedenken gemäß Prüfungsbeschluss vom 11. 3. 2025, E 2888/2024, sei nicht alltäglich.

