Der aktuell beim BFG stattfindende Generationenwechsel führe zu einer Welle an Neubesetzungen von Richterstellen. Dies biete Gelegenheit, sich mit dem Thema der Befangenheit von Richtern nach der BAO auseinanderzusetzen. Vor dem Hintergrund der Voraussetzung des § 207 Abs 1 Z 3 RStDG, wonach für das Richteramt in jedem Fall eine fünfjährige juristische Berufserfahrung vorliegen müsse, sei es nur natürlich, dass neue Richter eine berufliche Vergangenheit hätten, in der sie in der einen oder anderen Weise mit nunmehr von ihnen zu entscheidenden Gerichtsfällen zu tun gehabt hätten. Dies könne zu Fragen iZm Befangenheit führen, die im Beitrag näher beleuchtet werden.

