Seit Inkrafttreten des IFG mit 1. 9. 2025 seien die Gemeinden nach Art 22a Abs 2 B-VG zur Bereitstellung von Informationen von allgemeinem Interesse auf Antrag sowie Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern zur proaktiven Veröffentlichung solcher Informationen verpflichtet. Um diesen Offenlegungspflichten rechtskonform nachkommen zu können, komme es nicht nur auf die Einordnung der Information hinsichtlich des allgemeinen bzw öffentlichen Interesses an. Der Knackpunkt in der Praxis sei die jeweils im konkreten Einzelfall durchzuführende Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Offenlegung und einem etwaigen entgegenstehenden allgemeinen oder auch privaten Interesse iSd § 6 IFG. Letzteres umfasse von Datenschutz über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bis zum Bankgeheimnis unterschiedlich zu gewichtende Interessen, die konkrete Anfragen auf Herausgabe rasch hochkomplex werden ließen. Der Beitrag gibt den Gemeinden einen kompakten Leitfaden an die Hand, wie die Interessenabwägung in der Praxis sinnvoll ausgestaltet sein sollte.

