Liege ein "selbst hergestelltes Gebäude" vor, greife im Rahmen der privaten Grundstückveräußerung - unter bestimmten Voraussetzungen - die Steuerbefreiung des § 30 Abs 2 Z 2 EStG. Die Steuerbefreiung erfordere grds die erstmalige Errichtung eines (gesamten) Gebäudes unter uneingeschränktem Baurisiko. Bloße Aufstockungen, Dachbodenausbauten und ähnliche Gebäudeerweiterungen würden dafür nicht ausreichen.

