Das im Dezember parlamentarisch beschlossene AbgÄG 2025 umfasse 60 Seiten Gesetzestext, wobei davon fast 20 Seiten auf das TabakmonopolG und das TabakStG entfielen. Ansonsten enthalte das AbgÄG 2025 vor allem steuertechnische Maßnahmen; eine eher unscheinbar wirkende Änderung in § 16 Abs 1 Z 8 lit c EStG betreffe die fiktiven Anschaffungskosten als AfA-Bemessungsgrundlage bei Gebäuden (des Altvermögens). Die auf den ersten Blick begünstigend wirkenden fiktiven Anschaffungskosten dürften künftig an praktischer Bedeutung verlieren.

