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Erhaltung einer UNESCO-Welterbestätte als gemeinnütziger Zweck? Analyse von BAO und UNESCO-Konvention (Sperz/Fahringer-Postl, SWK 1-2/2026, S. 56)

Artikelrundschau Jänner 2026 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Verwaltungsverfahren; InsolvenzrechtMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2026/297ÖStZ 2026, 321 Heft 12 v. 12.6.2026

Abgabenrechtlich begünstigt seien in Ö gem §§ 34 ff BAO nur solche Körperschaften, die gemeinnützigen Zwecken auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet dienten. Als solche gemeinnützigen Zwecke würden grds auch der Natur- und Umweltschutz gelten. Der Beitrag untersucht, ob die von UNESCO-Welterbe- oder -Kulturerbestätten verfolgten Zwecke als solche gemeinnützigen Zwecke iSd BAO angesehen werden können.

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