Abgabenrechtlich begünstigt seien in Ö gem §§ 34 ff BAO nur solche Körperschaften, die gemeinnützigen Zwecken auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet dienten. Als solche gemeinnützigen Zwecke würden grds auch der Natur- und Umweltschutz gelten. Der Beitrag untersucht, ob die von UNESCO-Welterbe- oder -Kulturerbestätten verfolgten Zwecke als solche gemeinnützigen Zwecke iSd BAO angesehen werden können.

