EStG 1988: § 34 Abs 6, § 35
VwGH 19. 2. 2025, Ra 2024/13/0110
Dass der Gesetzgeber die Geltendmachung tatsächlicher behinderungsbedingter Aufwendungen (nach § 34 Abs 6 TS 5 EStG 1988 ohne Selbstbehalt) an andere Voraussetzungen knüpfen wollte als die Geltung der Freibeträge nach § 35 Abs 3 EStG 1988, ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Systematik der genannten Bestimmungen. Die Möglichkeit, tatsächliche Aufwendungen "an Stelle" der Freibeträge geltend zu machen, bedingt vielmehr, dass die Kriterien für die Geltendmachung der Freibeträge - damit auch der Nachweis des Vorliegens einer Behinderung in der vorgesehenen Form, somit durch eine amtliche Bescheinigung iSd § 35 Abs 2 EStG 1988 - grundsätzlich erfüllt sein müssen. Diese Sichtweise findet in der Genese der genannten Bestimmungen Bestätigung.

