Das BVerfG habe mit Beschluss vom 21. 10. 2025, veröffentlicht am 12. 11. 2025, die Vorlage des BFH betr zwei Vorschriften des internationalen Steuerrechts, namentlich § 50d Abs 9 Satz 1 Nr 2 dEStG mit der zusammenhängenden Anwendungsbestimmung nach § 50d Abs 9 Satz 3 dEStG, für unzulässig erklärt. Damit habe das BVerfG den Ausschluss der Anwendung der in einem DBA vereinbarten Ausnahmen von der dt Besteuerung unter bestimmten Voraussetzungen, sogenannter "Treaty Override", für verfassungsmäßig erklärt.

