Die überwiegende Ansicht, das BMF und das BFG vertreten die Auffassung, dass das Fehlen eines Abwicklungsguthabens aufgrund Insolvenz ein Abwicklungsguthaben von null bedeute und die positiven Einkünfte betraglich den negativen steuerlichen Anschaffungskosten entsprächen, wobei 2008 allfällige Werbungskosten abzugsfähig wären.