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Mobilfunkanbieter, Roaming, Drittstaatsangehörige, Leistungsortverlegung unionsrechtskonform, Vorsteuererstattungsverfahren unzulässig

Judikatur-AusleseBearbeiter: Dr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2022/139ÖStZ 2022, 134 Heft 5 v. 15.3.2022

UStG 1994: § 3a Abs 13 lit a iVm Abs 14 Z 12 und Abs 16,

§ 21 Abs 9

Ein Vorsteuererstattungsverfahren für ausländische Unternehmer ist gem § 21 Abs 9 UStG iVm VO des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird BGBl 1995/279 (idF BGBl II 2009/222 bzw BGBl II 2014/158) nur dann möglich, wenn der Unternehmer im Inland keine Umsätze iSd § 1 Abs 1 Z 1 und 2 und Art 1 UStG 1994 ausgeführt hat. Der Leistungsort von in einem Drittland ansässigen Unternehmer angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen an Drittstaatsangehörige kann statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen behandelt werden, wenn diese im Inland genutzt oder ausgewertet werden (§ 3a Abs 16 iVm § 1 der VO über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung ua bei Telekommunikationsdiensten BGBl II 2003/383 idF BGBl II 2009/221).

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