Das BFG hatte zu entscheiden, ob Firmenwertabschreibung innerhalb einer Unternehmensgruppe aufgrund der besonderen Vertragsbeziehungen der EU mit der Türkei auch auf Beteiligungen an türkischen Gruppenmitgliedern ausgeweitet werden müssten.
Das BFG hatte zu entscheiden, ob Firmenwertabschreibung innerhalb einer Unternehmensgruppe aufgrund der besonderen Vertragsbeziehungen der EU mit der Türkei auch auf Beteiligungen an türkischen Gruppenmitgliedern ausgeweitet werden müssten.