Anlässlich der 18. SWI-Jahrestagung wurde der Sachverhalt eines Musikers diskutiert, welcher seit Jahren ein Haus in Kenia gemietet hatte und in Ö ESt-Erklärungen als beschränkt Steuerpflichtiger abgegeben hatte. Der Steuerpflichtige hatte auch in Ö ein Wohnhaus erworben, das er seitdem bei seinen Österreichaufenthalten als Wohnsitz nutzte. Der Steuerpflichtige räumte die Nutzung des österr Wohnhauses ein, stützte sich aber auf die Zweitwohnsitzverordnung und legte ein Verzeichnis der Nächtigungen vor. Die tatsächliche Anzahl der Nächtigungen blieb strittig. Das BFG ging nicht auf die Anwendbarkeit der Zweitwohnsitzverordnung ein, sondern verneinte bereits das Vorliegen eines Wohnsitzes. Der VwGH gab der daraufhin erhobenen Amtsrevision statt, weil es nach der Rsp keine Mindestnutzungsdauer gäbe.