Das BVerfG habe durch Beschluss vom 8. 7. 2021, 1 BvR 2237/14 (veröffentlicht am 18. 8. 2021) die Regelungen für die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen mit 0,5 % monatlich (also 6 % pro Jahr) seit 2014 für verfassungswidrig erklärt. Die Verfassungsrichter argumentierten mit dem seit Jahren anhaltenden niedrigen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt, mit dem die Zinshöhe von 6 % pro Jahr nicht mehr vereinbar sei. Dennoch habe das Gericht das bisherige Recht noch für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiterhin für anwendbar erklärt. Nur für Verzinsungszeiträume 2019 und später müsse der Steuergesetzgeber nun bis zum 31. 7. 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung treffen. Das dBMF habe mit Schreiben vom 17. 9. 2021 reagiert und Übergangsmaßnahmen bis zur Neuregelung bekannt gemacht. Im Beitrag werden sowohl der BVerfG-Beschluss als auch das BMF-Schreiben in den Grundzügen vorgestellt.