Werklieferungen iZm Grundstücken lägen dann vor, wenn Hauptstoffe des Auftragnehmers fest mit Grund und Boden des Auftraggebers verbunden werden. Gehörte das Grundstück bereits vor Ausführung der Werklieferung dem Auftraggeber, falle die von der Lieferung des Grundstücks getrennte Lieferung von Gebäuden, Bauwerken etc nicht unter die unechte Steuerbefreiung, sondern stelle eine steuerpflichtige Werklieferung dar. Werde hingegen ein Bauwerk bei gleichzeitigem Erwerb von Grundstücken errichtet, sei auf das Bauherrenproblem zu achten.