Gem § 268 Abs 1 BAO stehe den Parteien das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs 1 aufgezählten Befangenheitsgründe vorliege. Wenn der zuständige Richter lediglich in einem Beschluss zu erkennen gegeben habe, dass er bei unveränderter Sachlage der Rechtsmeinung des VwGH zu folgen beabsichtige, könne dies noch keinen Befangenheitsgrund darstellen.